Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren Angeboten. Bitte schicken Sie uns das ausgefüllte Kontaktformular zu.
Lassen Sie sich von unserem breiten Portfolio von Rollregalen oder Gleitregalen, Umlaufregalen (Paternoster) oder Lagerbühnen inspirieren.
Oder besuchen Sie unsere Lösungen, die wir für spezifische Anforderungen Ihrer Branche entwickelt haben.
Als Spezialist von Raumsparsystemen ist ABL seit Jahren erfolgreich tätig und kann auf eine Reihe von Referenzen verweisen. Die individuelle Lösung für Ihren Bedarf ist unsere Stärke. Diese kann nur zusammen mit Ihnen vor Ort gefunden werden. Deshalb bieten wir unseren kostenlosen Planungsworkshop an.
Unsere Leistungen sind umfassend: Planung, Entwicklung und Installation erhalten Sie aus einer Hand. Aber wir begleiten sie weiter bei Reparaturen, Erweiterungen oder Umzügen.
ABL-Archivlösungen
Rollregale schaffen bis zu 100% mehr Raum
ABL-Point of Sale
Elegante Integration im Verkaufsraum mit direktem Zugriff
ABL-Umlaufregal
Die Höhe des Raums nutzen und Fläche einsparen
ABL-Lagersysteme
Lagerraum auf Kapazität und Wegezeit optimiert
Die Technik ist faszinierend. Da die Regale auf Schienen montiert werden, können die einzelnen Elemente zusammengeschoben werden, so dass jeweils nur ein Gang zum gesuchten Element geöffnet ist. Mit dieser kompakten Bauweise kann die Lagerfläche bis zu 100% besser ausgenutzt werden, da prinzipiell alle Freiflächen mit Regalen besetzt werden können.
Ein Elektroantrieb kann für eine einfache Bedienung sorgen. Und der Mehrpreis ist kleiner als Sie denken dank modernster Elektronik, die zum Einsatz kommt.
Jedoch ist bei der Installation einiges zwingend zu beachten. Nicht jeder Boden ist dafür geeignet, da die Schienen keine Unebenheiten erlauben. Auch ist zwingend die statische Belastung zu prüfen.
In einem kostenlosen Planungsworkshop analysieren wir Ihr räumliches Umfeld und nehmen Ihre Anforderungen entgegen. Darauf basierend erarbeiten wir Ihr individuelles Angebot. > Angebot anfordern
Wir haben noch mehr Informationen für Sie zusammengestellt:
Ihre Stellfläche ist begrenzt, aber der Bedarf Materialen und Güter zu lagern steigt stetig. Oder Sie wollen Aufmerksamkeit in einem Schaufenster erregen mit einer neuen Form der Darbietung.
Dann sind Umlaufregale – oder auch Paternoster genannt – eine ideale Lösung. Lassen Sie Ihre Regalkapazität nach oben wachsen. Decken sind dabei keine Grenzen. Selbst über mehrere Stockwerke können Umlaufregale installiert werden.
Daraus ergeben sich viele Vorteile, die nicht nur in der Raumeinsparung zu finden sind. So kann z.B. das gesuchte Produkt der jeweiligen Person auf Sichthöhe zur einfachen Entnahme angeboten werden. Der Zugriff von vorne oder hinten erfolgen - auch computerunterstützt.
Viele Faktoren sind entscheidend für die erfolgreiche individuelle Gestaltung Ihrer Lösung.
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Lagerbühnen oder mehrgeschossige Regalanlagen können eine bedeutende Erhöhung der Raumausnutzung erreichen. Das Prinzip ist recht einfach, da grundsätzlich nur mehrere Regale übereinandergestellt werden. Die eingebauten Geschossböden dienen als Hilfsmittel, um auch die Regale in großer Höhe leicht zu erreichen. Der Zugang erfolgt meist über Treppen.
Das Einlagern erfolgt manuell im Gegensatz zu Hochregallagern, wo z.B. ein Gabelstapler unterstützend eingesetzt wird. Ein großer Vorteil von Lagerbühnen ist der gleichzeitige Zugriff auf die Waren durch mehrere Personen. Das ist z.B. bei Ersatzteilen der Fall.
Die Effizienz des Ein- und auslagerns kann aber durchaus von der Technik unterstützt werden z.B. mit Transportbändern oder integrierten Lastenaufzügen.
Die optimale Lösung benötigt zwingend eine eine eingehende Analyse der örtlichen Umgebung unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Wünsche.
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Unsere branschenspezifischen Lösungen erfüllen Ihre individuellen Anforderungen:
Gemeinsam ist die Anforderung nach hoher Lagerkapazität auf kleinstem Raum und optimalen Zugriffszeiten durch geeignete Wege.
Dank unserer vielfältigen Erfahrungen können wir Ihre individuelle Lösung entwickeln, selbst wenn wir vor schwierigen Lager- und Ablageprobleme gestellt werden. Mit unserem Zugriff auf ein breites Portfolio reagieren wir flexibel auf jede Anforderung.
Sie suchen ein Raumsparsystem zur Archivierung von vornehmlich Dokumenten oder einen Einsatz als Bibliothek. Der Archivierungsort kann abseits für längerfristige Aufbewahrungen sein oder im direkten Zugriff stehen, um Ihre täglichen Arbeitsprozesse zu unterstützen oder gar im Kundenbereich platziert werden.
Bei der geeigneten Lösung achten wir nicht nur auf optimale Nutzung des Raumes in der Fläche und Höhe, schnellen Zugriff und kurze Wege sondern legen auch Wert darauf, die passgenaue Aufnahme Ihrer Registraturform zu bestimmen. Bestandteil der Lösung kann ein Rollregal oder Umlaufregal oder eine Kombination sein. Bei der Auswahl achten wir auch auf Farbe und Design und den passenden Materialien. Der individuellen, kreativen Gestaltung ist kaum eine Grenze gesetzt.
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Finden Sie Anregungen in unserer Galerie.
Wo verkauft wird, kann auf ein Regal nur selten verzichtet werden. Es dient am Point of Sale zur Darbietung der Ware und in angrenzenden Räumen als Lager. Im Verkaufsraum oder gar im Schaufenster können Regale verkaufsunterstützend eingesetzt. Ein Umlaufregal im Schaufenster kann ein echter Hingucker werden, da die Bewegung alleine schon Aufmerksamkeit erregt.
Ob der Einsatz des Regals ein Erfolg wird liegt an der perfekten Integration in bestehende oder zu planende Räumlichkeiten. Hier können Sie auf die Erfahrung von ABL bauen. In unserem kostenlosen Planungsworkshop schauen wir uns genau Ihr Umfeld an und nehmen Ihre Anforderungen auf. Das ist die Basis für die Erarbeitung Ihrer individuellen Lösung.
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Sie suchen die optimale Unterbringung von alltäglichen Materialen, Gütern oder Dokumenten in Ihrem Büro, Praxis oder in der Verwaltung, die schnell im direkten Zugriff liegen müssen. Oder ein Raumsparsystem, das im Nebenzimmer Ordnung schafft und viel Platz für Ablagen bietet.
Sofern die Lösung in Kundensicht platziert werden soll, legen Sie Wert auf Design und Integration in die bestehen Raumumgebung.
Neben unseren Rollregalen, die klassisch für die Unterbringung von größeren Mengen in Betracht gezogen werden sollen, bieten wir eine Reihe von speziellen Bürolösungen in unserem Portfolio für Sie.
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Sie suchen die optimale Raumauslastung in Ihrem Lager, in dem Sie Ihre Produktionsteile, Hilfsmittel, Ersatzteile oder Produkte für den direkten Verkauf unterbringen wollen. Sie kommen aus dem produzierende Gewerbe oder Handel, wo effiziente und effektive Ausnützung der vorhandenen Flächen einen positiven Beitrag zum Unternehmenserfolg erzielen können.
Die perfekte Lösung ist die individuelle Lösung unter Berücksichtigung aller Erfolgsfaktoren. Bestandteil unserer Lösung kann ein Rollregal oder Umlaufregal sein. Entscheidend ist die Eliminierung von „toten Winkeln“ oder „leeren Lufträumen“. Diese Faktoren können bereits eine deutliche Steigerung des Lagerraums erreichen.
Wir ziehen aber je nach Ihrem persönlichen Umfeld alle Planungskriterien mit in unsere Überlegungen ein. Das beginnt mit der Bodenbelastung, geht über Brandschutzbestimmungen bis hin zu Sicherheitsaspekten wie Verschließbarkeit.
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Beratung und Service stehen im Mittelpunkt des Wirkens von ABL.
Dabei kann das Unternehmen auf mehr als 30 Jahre Kompetenz zurückblicken in der Planung, Auslieferung und Wartung von Raumsparsysteme für die Archivierung von klassischen Systemen für Aktenordner bis hin zu komplexen Lagersysteme in gewerblichen Betrieben.
ABL finden Sie im schwäbischen Schönaich in der Nähe von Stuttgart am Rande des malerischen Siebenmühlentales. Schönaich ist auch der Geburtsort der heutigen schwesterlichen Geschäftsführerinnen Conny Völmle und Friederike Beer.
ABL hätte nicht seine Erfolgsgeschichte schreiben können ohne den im Frühjahr 2012 verstorbenen Bernd Müller. Sein Name steht eng verbunden für die gleitenden Kompaktregale von Schönstahl, welche von ihm konstruiert wurden.
ABL steht heute mit einem starken eingespielten Team für Sie bereit, um die umfangreichen Leistungen im In- und Ausland durchführen zu können.
1. Einbeziehung der Bedingungen/Schriftform
1.1 Im Geschäftsverkehr zwischen uns und unseren Kunden gelten grundsätzlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen als im Voraus vereinbart. Dies gilt auch für künftige Aufträge.
1.2 Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende, diese ergänzende oder diesen entgegenstehende Bedingungen in Bestellurkunden unserer Kunden erkennen wir auch dann nicht an, wenn sie nicht ausdrücklich abgelehnt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn wir trotz sich widersprechender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringen.
1.3 Abweichende Vereinbarungen im Sinne von Nr. 1.2 sind im Einzelfall nur dann gültig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Die Gültigkeit der übrigen allgemeinen Geschäftsbedingungen wird dadurch nicht berührt.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag, bzw. unsere schriftliche Vereinbarung maßgebend. Auch die Änderung dieser Schriftformklausel muss schriftlich erfolgen.
2. Preise und Konditionen
2.1 Es gelten jeweils die Preise der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preisliste. Mit dem Erscheinen einer neuen Preisliste verlieren die bisherigen Listen ihre Gültigkeit.
2.2 Alle Preise gelten grundsätzlich ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Mehrwertsteuer nicht ein.
2.3 Sie beruhen grundsätzlich auf den Rohstoffpreisen und den Mengenangaben, die bei Vertragsschluss vorlagen. Lagen uns bei Vertragsschluss noch nicht alle Angaben vor, die wir für die Bestellung der Materialien bei unseren Unterlieferanten benötigen (z.B. Maße, Farbe etc.), hat der Kunde diese Angaben unverzüglich nachzureichen. Haben sich zwischen Vertragsschluss und der Erfüllung der Mitwirkungshandlungen des Kunden die Gesamtkosten um mindestens 5% erhöht, sind wir berechtigt, eine entsprechende Preiserhöhung zum Ausgleich der Kostensteigerungen vorzunehmen.
2.4 Mindermengen, d. h. unter den angegebenen Mindestabnahmen bestellte Positionen, werden mit einem Mindermengenzuschlag von € 1,50 pro Position beaufschlagt.
2.5 Für Kleinaufträge unter € 250,– wird eine Bearbeitungsgebühr von € 15,– erhoben.
3. Lieferung/Lieferverzug/Sicherheitsleistung
3.1 Die Lieferung erfolgt grundsätzlich auf günstigstem Frachtwege. Eillieferungen erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Dies gilt auch für andere vom Kundenausdrücklich gewünschte Versendungsarten.
3.2 Innerhalb Deutschlands wird grundsätzlich unabgeladen an den Firmensitz des Kunden geliefert.
3.3 Teillieferungen sind zulässig.
3.4 Die Lieferzeit beginnt, sobald der Kunde seine Mitwirkungshandlungen nach 2.3 erbracht hat. Ein kalendermäßig bestimmter Liefertermin verschiebt sich um den gleichen Zeitraum, um den sich die Erfüllung der Mitwirkungshandlungen des Kunden verzögert.
3.5 Zur Wahrung des Liefertermins genügt es, dass die Ware bis zum Ablauf der Lieferzeit unser Werk verlassen hat oder wir die Ware bereitgestellt und unsere Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt haben.
3.6 Wir können die Ausführung eines Auftrages von einer Vorauszahlung oder Begleichung noch offenstehender Rechnungen aus früheren Aufträgen abhängig machen. Der Kunde ist verpflichtet, vor Beginn der Auslieferung und/oder Montage unserer Waren eine Vertragserfüllungsbürgschaft einer in der EU zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Großbank in Höhe des noch ausstehenden Zahlbetrags oder eine sonstige Sicherheit im Sinne von § 232 Abs. 1 BGB zu übergeben. Bis zur Übergabe dieser Bürgschaft haben wir ein Leistungsverweigerungsrecht.
3.7 Treten bei uns oder unserem Unterlieferanten nach Vertragsschluss von uns nicht zu beeinflussende oder unvorhergesehene Umstände ein, z.B. Rohstoff- und Energiemangel oder Ausfall zur Herstellung erforderlicher Maschinen, Arbeitskämpfe, Fälle höherer Gewalt oder Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, die uns die Lieferung wesentlich erschweren, so werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferzeit mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Unsere gesetzlichen Rücktritts – und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder
Unzumutbarkeit der Leistung und/oder der Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts – und Kündigungsrechte des Kunden.
4. Annahmeverzug
4.1 Der Kunde gerät in Annahmeverzug, sofern er bei Anlieferung der mangelfreien Ware die Entgegennahme verweigert. Hat er bereits vor diesem Zeitpunkt ausdrücklich erklärt, die Bestellung nicht annehmen zu wollen, ist eine Lieferung entbehrlich und gerät der Kunde bereits mit unserem wörtlichen Angebot in Annahmeverzug. Der Annahmeverzug verpflichtet den Kunden, Lagerkosten zu erstatten. Diese werden mit mindestens 0,5 % der Nettoauftragssumme für jeden angefangenen Monat, insgesamt aber mit höchstens 5 % der Nettoauftragssumme angesetzt. Dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass uns infolge des Annahmeverzuges überhaupt kein Schaden oder keine Wertminderung entstanden ist oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
4.2 Bei Annahmeverzug sind wir ferner dazu berechtigt, von dem Vertrag unter den
Voraussetzungen des § 323 BGB zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung unter den Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB zu verlangen. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung können wir 20% des Bestellpreises einschließlich Umsatzsteuer fordern, soweit der Kunde nicht nachweist, dass überhaupt kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Insbesondere bei Sonderanfertigungen bleibt uns ausdrücklich die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens vorbehalten.
5. Versand, Gefahrenübergang
5.1 Erfüllungsort für die Zahlung und die Lieferung ist unser Werk.
5.2 Wird die Ware auf Verlangen des Kunden an einen anderen Ort (als unser Werk) versendet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit ihrer Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Kunden über. Die Bestimmungen des § 447 BGB finden auch dann Anwendung, wenn die Versendung mit unseren Transportmitteln oder Mitarbeitern erfolgt sowie unabhängig von der Frage, wer die Frachtkosten trägt. In diesem Fall gilt in Bezug auf unsere Angestellten § 278 BGB.
5.3 Eine Transportversicherung erfolgt nur nach besonderer Vereinbarung und auf Rechnung des Kunden.
5.4 Die Gefahr geht unbeschadet der Bestimmungen unter 5.2 auf den Kunden über, wenn wir die Ware an den Kunden übergeben haben, oder der Kunde gemäß den Bestimmungen unter 4.1 in Annahmeverzug gerät.
6. Gewährleistung
6.1 Nur mit dem Kunden ausdrücklich und schriftlich getroffene Beschaffenheitsvereinbarungen sind verbindlich. Insbesondere sind alle Angaben in Listen und Angeboten über Maße, Gewichte und Abbildungen nur ungefähr ermittelt und deshalb stets unverbindlich.
6.2 Die tatsächliche Lieferung kann innerhalb der handelsüblichen Toleranzen anders als eventuelle Muster ausfallen. Derartige Abweichungen stellen auch sonst keinen Mangel dar. Ziffer 1.4 bleibt unberührt.
6.3 Der Kunde hat die Ware unverzüglich zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, gleich welcher Art und/oder die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bestellten Warenart oder – menge sind sofort bei der Entgegennahme der Lieferung zu rügen, und sie sind in einem vom Kunden zu erstellenden Lieferprotokoll festzuhalten. Sonstige Mängel, die im Wege einer ordnungsgemäßen Untersuchung zu Tage treten, gleich welcher Art, ohne Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der bestellten Art und Menge sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen gerechnet vom Zeitpunkt der Lieferung an, schriftlich zu rügen. Bei nicht form- und fristgerechter Rüge gilt die Lieferung als genehmigt. Verdeckte Mängel, die auch im Zuge der ordnungsgemäßen Untersuchung nicht entdeckt werden, sind innerhalb eines Jahres gerechnet vom Zeitpunkt der Lieferung an schriftlich zu rügen.
6.4 Bis zur Klärung der Reklamation darf beanstandete Ware nicht weitererarbeitet werden. Uns ist Gelegenheit zu geben, gerügte Mängel an Ort und Stelle zu überprüfen.
6.5 Bei Mängeln werden wir nach unserer Wahl die Mängel beseitigen oder nachliefern. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl mindern, vom Vertrag zurücktreten oder im Falle von Verschulden Schadenersatz verlangen. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch statt der Leistung wegen des Mangels zu. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bestehen nur nach Maßgabe der Ziffer 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
6.6 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
6.7 Die Gewährleistungsdauer beträgt zwölf Monate ab Lieferung. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung, § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 Abs. 1 BGB).
6.8 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Für andere Schadensersatzansprüche des Kunden gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
7. Zahlungsbedingungen/Zahlungsverzug
7.1 Falls nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar.
7.2 Gegenansprüche einschließlich der Gewährleistungsansprüche des Bestellers berechtigen ihn nicht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, es sei denn, es läge ein unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenanspruch vor.
7.3 Der Kunde gerät in Verzug, wenn er fällige Zahlungen nicht spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung begleicht. Der Kunde gerät auch dann ohne Mahnung in Verzug, wenn vereinbart ist, dass der Kaufpreis an einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt gezahlt werden soll, und der Kunde nicht spätestens bis zu diesem Zeitpunkt leistet. Unbeschadet dessen steht es uns frei, den Kunden nach Fälligkeit unseres Kaupreisanspruchs zu mahnen. In diesem Falle gerät der Kunde mit der Mahnung in Verzug, es sei denn die Leistung unterbleibt aus einem Umstand, den er nicht zu vertreten hat.
7.4 Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, vom Zeitpunkt des Verzugsbeginns an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Der Schaden ist dann niedriger anzusetzen, wenn der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch ABL ist zulässig.
7.5 Zahlt der Kunde den vereinbarten Preis nicht bei Fälligkeit und liegt kein Zahlungsverzug vor, haben wir Anspruch auf Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % für das Jahr (§§ 352, 353 HGB).
7.6 Die Geltendmachung eines weiteren oder höheren Schadens bleibt vorbehalten. Leistet der Kunde fällige Zahlungen nicht, sind wir ferner nach Maßgabe des § 323 Abs. 1 BGB zum Rücktritt berechtigt. Wir sind zum sofortigen Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, wenn er einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt oder wenn über seinem Vermögen ein solches Verfahren eröffnet wird.
7.7 Zahlungen mit Wechseln und/oder Schecks werden vorbehaltlich der Einlösung erfüllungshalber angenommen. Die Annahme von Wechseln erfolgt nur nach entsprechender Vereinbarung, wenn die entsprechenden Wechselbegehungskosten voll in bar vergütet werden und es sich um rediskontierbare Papiere handelt.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit dem Kunden (Vorbehaltsware).
8.2 Der Kunde ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der Vorbehaltsware
verpflichtet.
8.3 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Kunde unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns an der daraus hervorgehenden Ware Miteigentum anteilsmäßig zu. Der Wert unseres Miteigentums richtet sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Verkaufswert der aus Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung hervorgegangenen Ware, welche insoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.
8.4 Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zulässig, soweit der Besteller unseren verlängerten Eigentumsvorbehalt (Forderungsabtretung nach 8.5) sicherstellt. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware, sind nicht gestattet.
8.5 Sämtliche dem Kunden hinsichtlich der Vorbehaltsware aus der Weiterveräußerung oder aus sonstigen Rechtsgründen zustehenden Forderungen tritt er hiermit im Voraus in Höhe der zu sichernden Forderungen an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Werden die vorgenannten Forderungen vom Kunden in ein Kontokorrentverhältnis eingebracht, so werden hiermit die Kontokorrentforderungen in voller Höhe an uns abgetreten. Nach Saldierung tritt an ihre Stelle der Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprünglichen Kontokorrentforderungen ausmachten; bei Beendigung des
Kontokorrentverhältnisses gilt dies entsprechend für den Schlusssaldo.
8.6 Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur widerruflich ermächtigt. Auf unser Verlangen hat er dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen, wie uns selbst ein Anzeigerecht zusteht, wenn der Kunde mit Zahlung einer der gesicherten Forderungen im Verzug ist und die Offenlegung zuvor dem Kunden angezeigt wurde.
8.7 Die Ermächtigung des Kunden zur Verfügung über die Vorbehaltware sowie zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, Vermengung, ferner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, unberechtigten Verfügungen, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, bei Wechsel- und Scheckprotesten und wenn gegen den Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt wird. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücktrittserklärung in Besitz zu nehmen, zu diesem Zweck den Betrieb des Kunden zu betreten, zweckdienliche Auskünfte zu verlangen sowie notwendige Einsicht in seine Bücher zu nehmen.
8.8 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
8.9 Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich mitzuteilen.
8.10 Sofern und soweit die Registrierung und/oder die Erfüllung anderer Erfordernisse Voraussetzung für die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts ist, ist der Kunde verpflichtet, uns hierüber zu informieren und auf seine Kosten alle hierzu notwendigen Handlungen unverzüglich vorzunehmen und alle erforderlichen Mitteilungen zu machen. Falls und soweit die maßgebliche Rechtsordnung keine Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes zulässt, wird der Kunde uns bei Inanspruchnahme von Warenkredit angemessene andere Sicherheiten stellen.
9. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
9.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9.2 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9.3 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt stets unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.4 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
9.5 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger
Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
9.6 Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
10. Verletzung von Rechten Dritter
Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Kunden und werden dadurch Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte, verletzt, stellt uns der Kunde von allen daraus entstehenden Ansprüchen auf erste Anforderung frei, es sei denn, wir sind an der Entstehung des Anspruchs durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beteiligt, dann gelten – unbeschadet der Bestimmungen unter 9. – für die Schadensverteilung zwischen dem Kunden und uns §§ 830, 840, 254 BGB.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
11.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Schönaich.
11.2 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das für Böblingen zuständige Gericht, sofern der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.
11.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
12. Datenspeicherung
Wir speichern Daten gemäß Datenschutzgesetz
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